Vertragsrecht

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Abzocke im Internet
Aus der täglichen Praxis: Eine Mandantin sucht über eine Suchmaschine unter den Begriffen „Free“ und „Download“. Die Suchergebnisse führen gleich unter den ersten Links auf eine Seite, welche nach schlichter Eingabe der Personendaten unter gleichzeitiger Akzeptierung allgemeiner Geschäftsbedingungen verspricht, dass sodann Zugang zu einer nahezu „unerschöpflichen“ Datenbank mit Musikstücken, Programmen jeglichen Bedarfs usw. bestehe. Da man hierauf durch die Suche nach „Free Downloads“ gekommen war, erfolgt eine schnelle Anmeldung, ohne den Internetauftritt zunächst im einzelnen eingehender zu prüfen. Das Ergebnis ist wenige Tage später der Zugang einer Kostenrechnung, da man sich allein durch die Anmeldung auch ohne Nutzung des Dienstes zur Zahlung eines monatlichen „Beitrages“ in Höhe von 7,00 € für eine Gesamtvertragsdauer von 24 Monaten und zahlbar im Voraus verpflichtet hat. Die nähere Prüfung des Internetauftrittes zeigte, dass der Internetauftritt nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Hinweis auf die Kostentragungspflicht war erst erkennbar, wenn man nach der erfolgten Anmeldung die Internetseite nach unten „scrollte“. Bei der Anmeldung selbst erfolgte keinerlei deutlicher Hinweis, dass mit der Anmeldung bereits Kosten für 24 Monate entstehen. Gleichfalls war kein ausdrücklicher Hinweis auf die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit beinhaltet. Dieser Hinweis fand sich erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jedoch ebenfalls nicht unmittelbar zugängig waren, sondern erst über Umwege erreicht werden konnten. All dies eröffnete für den Unterzeichner die Möglichkeit, den angeblichen Vertragsabschluss zu widerrufen bzw. aufgrund der offensichtlichen Täuschung des Internetbetreibers über die Kostenpflicht des Dienstes, auch anzufechten und dadurch den Vertrag zu beseitigen. Die Liste vergleichbarer Internetauftritte ist lang, die Seiten nahezu unzählbar. Bei all diesen Seiten besteht das ähnliche „Geschäftsmodell“, die Kostenpflicht der Inanspruchnahme des Dienstes zumindest erheblich zu verschleiern. Wenn nur einige der betroffenen Anwender auch aus Angst vor gerichtlicher Inanspruchnahme zahlen, machen die Betreiber solcher Internetseiten erheblichen Gewinn. Um dies zu vermeiden sollten daher zum einen die entsprechenden Verbraucherschutzverbände informiert sowie des weiteren gegen die ungerechtfertigte Zahlungsforderung vorgegangen werden. Dies setzt jedoch auch ein aktives tun des Betroffenen voraus. Man wird sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Betreiber dieser Webseiten massiven Druck auf die Betroffenen ausüben, indem sie mit „letztem Zahlungstermin“, „strafrechtlichem Ermittlungsverfahren“ oder Ähnlichem bei ausbleibender Zahlung drohen. All dies dient jedoch letztlich nur dazu, die Betroffenen zur Zahlung zu bewegen und sei es auch nur „um diese leidige Angelegenheit endlich aus der Welt zu schaffen“. Es ist daher dringend zu raten, zunächst auf den Zugang einer solchen Kostenrechnung keine Zahlung zu veranlassen, sondern dies zunächst im einzelnen prüfen zu lassen. Man muss sich bewusst machen, dass man letztlich einer betrügerischen Masche aufgesessen ist, sodass der häufige Hinweis „da habe ich wohl nicht richtig aufgepasst“ tatsächlich nicht zutrifft.

VOLKER ROHR
Rechtsanwalt und Schlichter

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